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Erlass einer Klarstellungssatzung in Landau, Gansmühle

    Bekanntmachung

    Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Landau a.d.Isar hat in der Sitzung vom 18.07.2022 beschlossen, in Landau, die Klarstellungssatzung „Gansmühle“ aufzustellen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB).

    Damit werden die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil und damit die noch bebaubaren Bereiche entlang der östlichen Gansmühle festgelegt.
    Die genaue Ausdehnung des zum Innenbereich gehörenden Grundstücksstreifens ergibt sich aus einem Lageplan, der Teil der Satzung ist.

    Die Klarstellungssatzung liegt ab dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt Landau a.d.Isar, Marienplatz 2, 1. Stock, Zimmer 114 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

    Gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Satzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sieben Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich gegenüber dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

    Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

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