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Bekanntmachung
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Landau a.d.Isar hat in der Sitzung vom 09.10.2023 den Bebauungsplan „Landauer Wiesen II“ in der Fassung vom 19.06.2023/09.10.2023 gemäß
§ 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gegenstand des Bebauungsplans ist die Ausweisung einer Gewerbefläche zwischen der Kleegartenstraße und der Kühgasse. Die neuen Bebauungsstrukturen sind auf Grund der genehmigten Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 10 aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Landau entwickelt; der Bebauungsplan selbst bedarf deshalb keiner Genehmigung durch das Landratsamt Dingolfing-Landau (§ 10 Abs.2 BauGB).
Jedermann kann den Bebauungsplan „Landauer Wiesen II“ mit der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde im Stadtbauamt Landau, Marienplatz 2, Zimmer 114, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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