Baum- und Strauchpflege

Gehölzpflege in der freien Landschaft und im bebauten Bereich

Allgemeiner Artenschutz

Vom Frühjahr bis zum Herbst ist in unserer Natur besonders viel los. Eine wichtige Rolle spielen dabei alle Gehölze, also Bäume und Sträucher.

Die ersten Weidenkätzchen sowie die Blüten der heimischen Wildsträucher und Obstbäume sind eine wichtige Bienennahrung. In den Zweigen brüten viele Singvögel, oft mehrmals hintereinander in einer Saison. Auf den Blättern, Nadeln und Zweigspitzen finden sich die Larven der Marienkäfer und auch so manche Schmetterlingsraupe, z.B. vom Großen Schillerfalter, vom Segelfalter und vom Trauermantel. In Spalten und Höhlen älterer Bäume leben Bilche, Fledermäuse, Spechte und Meisen, die hier ihre Jungen großziehen oder sich verstecken. Es ist wichtig, dass alle diese Vorgänge möglichst ungestört ablaufen können, denn die Zeit der Nahrungssuche, Vermehrung und Jungenaufzucht ist kräftezehrend. Der Bruterfolg ist jedoch entscheidend für die Erhaltung der
Artenvielfalt.

 

Vorschriften zum Gehölzschnitt

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 01.03.2010 strengere Vorschriften beim Allgemeinen Artenschutzes für die Fällung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern, insbesondere auch im bebauten Bereich erlassen.

Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es demnach grundsätzlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Gärtnereien) stehen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Ziel der Vorschriften ist es:

  • sämtliche Tierarten, die auf Gehölze angewiesen sind, zu schützen
  • ein ausreichendes Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen
  • Gehölze als Lebens-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Vogelarten zu erhalten
  • erhebliche Störungen heimischer Vogelarten während der Brutzeit zu vermeiden
  • die biologische Vielfalt zu fördern.

 

Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Gehölze innerorts sowie in der „freien Landschaft“.
Die Gehölzschnittregelungen zielen nur auf den Zeitpunkt der Maßnahme jedoch nicht auf die Zulässigkeit der beabsichtigten Schnittmaßnahme als solche ab. Zulässige Baumfällungen und Schnittmaßnahmen sind aus diesem Grund grundsätzlich zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen.

 

Ganzjährig zugelassener Gehölzschnitt

Bestimmte Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig zugelassen, insbesondere

  • das Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen auf Kurzumtriebsplantagen (z.B. für Christbäume), in gärtnerisch genutzten Grundstücken, (z.B. Grundstücke mit gezielter gärtnerischer Gestaltung – dazu gehört auch der Erwerbsgartenbau) sowie von Bäumen innerhalb des Waldes
  • schonende, fachgerechte Form- und Pflegeschnitte, z.B. an Gehölzen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben und Parks sowie parkartigen Beständen in Wohnanlagen zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Gehölze
  • die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gewährleistung der Verkehrssicherheit, falls die Maßnahme im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden kann
  • behördlich angeordnete Maßnahmen
  • behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen, z.B. im Rahmen der Gewässerunterhaltung, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können
  • die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand (z.B. einzelnen Ästen) im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.

 

Ob eine Ausnahme von der Regelung zum Gehölzschnitt möglich ist sollte grundsätzlich im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde geklärt werden!

Zu beachten ist, dass nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des zum 01.03.2011 geänderten Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in der freien Natur nach wie vor ein ganzjähriges Verbot der Beseitigung (Rodnung) und Beeinträchtigung von Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze sowie Ufergehölze oder -gebüsche gilt, wobei eine bestandserhaltende Nutzung und Pflege möglich ist.

Wir bitten Sie, diese Regelungen im Rahmen von zukünftigen Gehölzschnitt- bzw. Fällmaßnahmen zu berücksichtigen und diese dem Landratsamt – ggf. unter Beantragung einer naturschutzrechtlichen Gestattung – rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Für diesbezügliche Fragen steht Ihnen das Landratsamt Dingolfing- Landau – Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung:

Landratsamt Dingolfing- Landau

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