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Allgemeiner Artenschutz
Vom Frühjahr bis zum Herbst ist in unserer Natur besonders viel los. Eine wichtige Rolle spielen dabei alle Gehölze, also Bäume und Sträucher.
Die ersten Weidenkätzchen sowie die Blüten der heimischen Wildsträucher und Obstbäume sind eine wichtige Bienennahrung. In den Zweigen brüten viele Singvögel, oft mehrmals hintereinander in einer Saison. Auf den Blättern, Nadeln und Zweigspitzen finden sich die Larven der Marienkäfer und auch so manche Schmetterlingsraupe, z.B. vom Großen Schillerfalter, vom Segelfalter und vom Trauermantel. In Spalten und Höhlen älterer Bäume leben Bilche, Fledermäuse, Spechte und Meisen, die hier ihre Jungen großziehen oder sich verstecken. Es ist wichtig, dass alle diese Vorgänge möglichst ungestört ablaufen können, denn die Zeit der Nahrungssuche, Vermehrung und Jungenaufzucht ist kräftezehrend. Der Bruterfolg ist jedoch entscheidend für die Erhaltung der
Artenvielfalt.
Vorschriften zum Gehölzschnitt
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 01.03.2010 strengere Vorschriften beim Allgemeinen Artenschutzes für die Fällung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern, insbesondere auch im bebauten Bereich erlassen.
Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es demnach grundsätzlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Gärtnereien) stehen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Ziel der Vorschriften ist es:
Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Gehölze innerorts sowie in der „freien Landschaft“.
Die Gehölzschnittregelungen zielen nur auf den Zeitpunkt der Maßnahme jedoch nicht auf die Zulässigkeit der beabsichtigten Schnittmaßnahme als solche ab. Zulässige Baumfällungen und Schnittmaßnahmen sind aus diesem Grund grundsätzlich zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchzuführen.
Ganzjährig zugelassener Gehölzschnitt
Bestimmte Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig zugelassen, insbesondere
Ob eine Ausnahme von der Regelung zum Gehölzschnitt möglich ist sollte grundsätzlich im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde geklärt werden!
Zu beachten ist, dass nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des zum 01.03.2011 geänderten Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in der freien Natur nach wie vor ein ganzjähriges Verbot der Beseitigung (Rodnung) und Beeinträchtigung von Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze sowie Ufergehölze oder -gebüsche gilt, wobei eine bestandserhaltende Nutzung und Pflege möglich ist.
Wir bitten Sie, diese Regelungen im Rahmen von zukünftigen Gehölzschnitt- bzw. Fällmaßnahmen zu berücksichtigen und diese dem Landratsamt – ggf. unter Beantragung einer naturschutzrechtlichen Gestattung – rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Für diesbezügliche Fragen steht Ihnen das Landratsamt Dingolfing- Landau – Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung:
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