Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Wohnungsbau Flurnummer 162" in Zeholfing - Inkrafttreten
Bekanntmachung
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Landau a.d.Isar hat in der Sitzung vom 20.06.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnungsbau Flurnummer 162“ in der Fassung vom 27.04.2022, gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen.
Gegenstand der Planung ist die Ausweisung eines Dörflichen Wohngebiets.
Die Bebauungsstrukturen sind aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Landau entwickelt; die Bebauungsplanaufstellung bedarf deshalb keiner Genehmigung durch das Landratsamt Dingolfing-Landau (§ 10 Abs. 2 BauGB).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnungsbau Flurnummer 162“ liegt ab dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt Landau, Marienplatz 2, Zimmer 113, mit der Begründung während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Umplanung mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1987 (BGBl.I. S. 2141) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich gegenüber dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Umplanung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB). Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Landau a.d.Isar, den 07.03.2023
Stadtbauamt