Änderung des Bebauungsplans "Thalhamer Höhe" mit Deckblatt Nr. 1 - Satzungsbeschluss
Bekanntmachung
Der Bau- und Umweltausschuß der Stadt Landau a.d.Isar hat in der Sitzung vom 15.12.2022 das Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan „Thalhamer Höhe II“ in der Fassung vom 15.12.2022, gem.
§ 10 Abs.1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Gegenstand der Planung ist die Anpassung von Baugrenzen.
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht, die Planung wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Stadtbauamt Landau, Marienplatz 2, Zimmer 114, mit der Begründung während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 u. 2 sowie Abs.4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch für nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch eingetretene Vermögensnachteile erlischt demnach, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.