Ortsrecht

Donnerstag, 14.06.2007

Benutzung der öffentlichen Grünanlagen

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen

(GrünanlagenS) 

Die Stadt Landau a.d.Isar erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.7.2006 (GVBl. S. 405) folgende Satzung: 

§ 1

Grünlagen 

Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die mit Rasen, Blumen oder Gehölzen bestanden sind, und die die Stadt der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. 

Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind auch die von der Stadt unterhaltenen Erholungsgrünanlagen, Liegewiesen, Kinder-, Bolz-, Ballspielplätze, Skateranlagen, Multifunktionsanlagen sowie die öffentlich zugänglichen Flächen in den Kleingartenanlagen. 

§ 2

Bestandteile und Einrichtungen in Grünanlagen 

(1)   Bestandteile der Grünanlagen im Sinne des § 1 sind auch alle zu den Grünanlagen gehörenden      Wege und Plätze, den Grünanlagen zugehörigen Kfz-Stellplätze und Wasseranlagen. 

(2)   Einrichtungen sind

       1. alle Gegenstände, die der Verschönerung und dem Schutz der Grünanlagen dienen (z.B.

           alle Denkmäler, Plastiken, Vasen, Kübel, Brunnen, Beleuchtungseinrichtungen, Pergolen,

           Rankgerüste, Zäune und dgl.) 

       2. alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen (z.B. Spielgeräte, Sitzmöbel

           und Tische, Papierkörbe sowie Einrichtungen zur Entsorgung des Hundekots) 

       3. bauliche Einrichtungen jeglicher Art (z.B. Bedürfnisanstalten, Erfrischungskioske). 

§ 3

Wasseranlagen 

Wasseranlagen im Sinne dieser Satzung sind alle natürlichen und künstlich geschaffenen Gewässer und die dazugehörigen Anlagen wie Plansch- und Badebecken, Zier- und Trinkbrunnen, Vogel- und Bienentränken und andere der Wasserhaltung dienende Einrichtungen.  

§ 4

Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote 

(1)   Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen und Wasseranlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet,       geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 

(2)   Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen und Wasseranlagen so zu verhalten, dass diese und ihre Bestandteile      und Einrichtungen nicht beschädigt oder unverunreinigt werden. 

(3)   In den Grünanlagen und Wasseranlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt: 

       1.   das Betreten von Pflanzbeeten und besonders gekennzeichnete Flächen 

       2.   die Ausübung von Sport, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können. 

       3.   das Abmähen und Entfernen von Pflanzen- oder Pflanzenteilen, Sand, Erde und Steinen 

4.   die Beschädigung von Anlagen, ihrer Bestandteile und ihrer Einrichtungen sowie

      deren Verunreinigung, z.B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen 

5.   das Grillen; ausgenommen ist das Grillen auf den durch Schilder gekennzeichneten, zum  

      Grillen freigegebenen Flächen 

6.   der Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen und nach Nr. 5 zum Grillen

      freigegebener Flächen 

7.   das Jagen oder Fangen von Tieren, Ausnehmen oder Zerstören von Vogelnestern und Nist-

      kästen, Beschädigung von Futterhäusern von Singvögel, Füttern von Fischen und Wasser-

      vögeln 

8.   die Benutzung von öffentlichen Spieleinrichtungen außerhalb der in § 7 Abs. 2

       festgelegten Zeiten sowie die Benutzung von Kinderspielgeräten und Kinderspielein-

       richtungen durch Personen, die die Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 überschreiten. 

9.   das Betteln in jeglicher Form 

10. das Verrichten der Notdurft 

11. Sitzbänke an andere Orte zu verbringen 

12. die Benutzung von Radio- und Tonwiedergabegeräten, soweit dadurch andere Anlage-

       benutzer oder Anlieger belästigt werden.

 

(4)   In den Grünanlagen ist den Benutzern ohne Sondernutzungserlaubnis nach § 6 dieser Satzung

       untersagt: 

       1. das Verbringen, Bewegen und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern, sowie das

           Radfahren und das Reiten; ausgenommen hiervon sind Anlagenwege und –flächen, welche

           durch Beschilderung für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind 

       2. das Besteigen von Gebäuden und sonstigen Einrichtungen 

       3. Wiesen abweiden zu lassen 

       4. das Baden in den Wasseranlagen, außer in den dafür zugelassenen Bereichen sowie das

           das Einbringen und Benutzen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, ausgenommen

            Kinderspielzeug 

       5. das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, das Aufstellen von

           Zelten und Wohnungen sowie das Nächtigen 

       6. der Verkauf von Waren aller Art einschl. Speisen und Getränken, das Anbieten gewerb-

           licher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken (ausgenommen

           sind gewerbliche Aufnahmen aus dem privaten Lebensbereich wie Hochzeiten usw.), die

           Veranstaltungen von Vergnügungen und das Abhalten von Versammlungen 

       7. das Errichten und der Betrieb von offenen Feuerstellen 

       8. Musikdarbietungen jeglicher Art.

§ 5

Mitführen von Hunden 

(1)   Wer in den öffentlichen Grünanlagen Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer

       nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt und die Grünanlagen nicht verunreinigt werden. 

(2)   Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen, an Wasseranlagen,

       Brunnenanlagen, auf Liegewiesen und in Pflanzbeeten mitzuführen. 

(3)   Es ist verboten, Grünanlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. 

(4)   Ein Hundehalter bzw. –führer, der entgegen dem Verbot in Abs. 3 eine Grünanlage verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 

(5)   Für ausgebildete Blindenführhunde, die im Geschirr von einer sehbehinderten Person mitge-

       führt werden, gelten die Regelungen für das Mitführen von Hunden in öffentlichen Grün-

       anlagen nicht. Blindenführhunde dürfen, außer in den in Abs. 2 genannten Bereichen, ohne

       Leine mitgeführt werden.

§ 6

Gemeingebrauch und Sondernutzung 

(1)   Die Widmung von städtischem Grundbesitz für Zwecke der Allgemeinheit als Grünanlagen (§ 1) erstreckt sich nur auf Aufenthalt in den Anlagen und die Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen in herkömmlicher oder ausdrücklich gestatteter Form zum Zwecke der Erholung (Gemeingebrauch). 

(2)   Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf, sofern sie den Gemeingebrauch beeinträchtigen kann, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Art, Dauer und Ausmaß der Sondernutzung werden im Erlaubnisbescheid geregelt. Für die Sondernutzungsausübung werden Gebühren aufgrund einer gesonderten Satzung erhoben. 

(3)   Die Erlaubnis kann widerrufen werden      

       1. wenn der Inhaber in schwerwiegender Weise bzw. wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere gegen §§ 4 und 5 verstoßen hat, 

       2. wenn der Inhaber die im Bescheid erteilten Auflagen und Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. 

       Die Erlaubnis ist stets mitzuführen und der Polizei und den zuständigen Bediensteten der Stadtverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten auf Verlangen vorzuzeigen. 

(4)   Im übrigen bleiben die Rechte der Stadt als Eigentümerin der als Grünanlagen gewidmeten Grundstücke unberührt. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung, durch welche der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, werden durch privatrechtlichen Vertrag geregelt.

§ 7

Spielanlagen 

(1)   Kinderspielplätze und deren Einrichtungen dürfen nur von Personen im Alter bis 18 Jahren benutzt werden.

       Dies gilt nicht, wenn durch Beschilderung eine andere Altergrenze bestimmt ist. 

(2)   Spielplätze, Spieleinrichtungen, Spielwiesen und Bolzplätze können vom 01.04 bis 31.10. in der Zeit von 8:00 Uhr bis 21:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr und vom 01.11. bis 31.03. in der Zeit von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden.

       Dies gilt nicht, wenn durch Beschilderung andere Nutzungszeiten festgelegt werden.

§ 8

Benutzung der Wasseranlagen 

Das Baden ist nur in den Wasseranlagen gestattet, die hierfür ausdrücklich durch Beschilderung freigegeben sind. 

§ 9

Umfriedete Grünanlagen 

Der Aufenthalt in umfriedeten und abschließbaren Grünanlagen ist nur in der Zeit gestattet, während der sie geöffnet sind. Die Öffnungszeiten werden durch die Stadt Landau a.d.Isar festgelegt und durch Beschilderung bekannt gegeben. 

§ 10

Benutzungssperre 

Die Grünanlagen, einzelne Teile oder Einrichtungen können während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden. In dieser Zeit ist die Benutzung nach Maßgabe der Sperrung untersagt. 

 

§ 11

Benutzung von Parkplätzen 

(1)   Die Parkplätze, die Bestandteile von Grünanlage sind, dienen nur den Anlagenbenutzern während der Dauer des Anlagenbesuchs. Es dürfen nur Personenkraftwagen geparkt werden. Das Parken kann in den Nachtstunden (Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) ganz oder für einzelne Stunden untersagt werden. 

(2)   Verboten ist:

       1. das Abstellen von zulassungspflichtigen Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen; 

       2. die Durchführung von Reparaturen an Fahrzeugen. 

§ 12

Vollzugsanordnungen 

(1)   Die Stadt Landau a.d.Isar und das von ihr bestellte Aufsichtspersonal sind berechtigt, im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung zu erlassen. 

(2)   Den zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Grünanlagen ergehenden Anordnungen der Stadt Landau a.d.Isar und des von ihr bestellten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. 

§ 13

Platzverweis 

(1)   Vom Platz verwiesen werden können Personen, die in schwerwiegender Weise oder trotz Mahnung 

       1. Vorschriften dieser Satzung oder aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln 

       2. in den Grünanlagen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begehen oder in die Grünanlagen Gegenstände verbringen, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden sollen.

       3. gegen Anstand und Sitte verstoßen. 

(2)   In diesen Fällen kann auch das Betreten der Gründlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden. 

§ 14

Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme 

(1)   Wer in den Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigungen oder Verunreinigungen, einen ordnungswidrigen Zustand (§ 15) herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung der Exkremente von mitgeführten Tieren. 

(2)   Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Stadt nach vorheriger Androhung und Fristsetzung diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen. Von einer vorherigen Androhung und Fristsetzung kann abgesehen werden, wenn der Zuwiderhandelnde nicht erreichbar ist, wenn Gefahr im Verzug besteht oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist. 

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten 

(1)   Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich

       1. entgegen § 24 Abs. 3 Nr. 1 Pflanzbeete und besonders gekennzeichnete Flächen betritt 

       2. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Sport ausübt und dadurch andere gefährdet oder belästigt      

       3. entgegen § 4 Abs. 3 Nr.. 3 in Anlagen abmäht und Pflanzen und Pflanzenteile, Sand, Erde oder Steine entfernt 

       4. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 die Anlagen, ihre Bestandteile und ihre Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, z.B. durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen 

       5. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 in Anlagen außerhalb der hierfür freigegebenen Flächen grillt 

       6. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 sich zum Zwecke des Alkoholgenusses außerhalb zugelassener Freischankflächen oder außerhalb auf zum Grillen freigegebenen Flächen aufhält 

       7. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 Tiere jagt oder fängt, Vogelnester und Nistkästen ausnimmt oder zerstört, Futterhäuser für Singvögel beschädigt, Fische und Wasservögel füttert 

       8. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 in Anlagen bettelt 

       9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 in Anlagen die Notdurft verrichtet 

       10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 Sitzbänke an andere Orte verbringt 

  11. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 in Anlagen Radio- oder Tonwiedergabegeräte benutzt, soweit dadurch andre Anlagenbenutzer oder Anlieger belästigt werden 

       12. die allgemeine Verhaltensregel des § 5 Abs. 1 beim Mitführen von Hunden missachtet und hierdurch andre Benutzer gefährdet, geschädigt oder belästigt werden 

       13. entgegen § 5 Abs. 2 Hunde auf oder im jeweiligen näheren Umgriff von Kinderspielplätzen, abgegrenzten Bolzplätzen, Wasseranlagen, Brunnenanlagen, Liegewiesen und Pflanzbeeten mitführt

       14. entgegen der Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 oder § 14 Abs. 1 Satz 2 Exkremente vonmitgeführten Tieren nicht umgehend entfern

       15. entgegen § 7 Abs. 1 unberechtigt die Kinderspielplätze und deren Einrichtungen benutzt 

       16. entgegen § 7 Abs. 2 die Spielplätze, Spieleinrichtungen, Spielwiesen und Bolzplätzeaußerhalb der festgelegten Zeiten benutzt 

       17. entgegen § 8 in nicht hierfür freigegebenen Wasseranlagen badet 

       18. entgegen § 9 sich in umfriedeten und abschließbaren Grünanlagen außerhalb der Öffnungszeiten aufhält 

       19. entgegen § 11 Abs. 2 zulassungspflichtige Fahrzeuge oder gültige amtliche Kennzeichen abstellt oder Reparaturen an Fahrzeugen durchführt 

       20. einem nach § 13 ausgesprochenen Platzverweis oder befristeten Betretungsverbot  zuwiderhandelt.

 

(2)   Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer ohne Sondernutzungserlaubnis der Stadt Landau a.d.Isar vorsätzlich: 

       1. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 Kraftfahrzeuge oder Kfz-Anhänger in Grünanlagen verbringt, bewegt und abstellt sowie außerhalb von Anlagenwegen und –flächen, die hierfür freigegebenen sind, Rad fährt oder reitet. 

       2. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 Gebäude und sonstige Einrichtungen besteigt 

       3. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 Wiesen abweiden lässt 

       4. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 in hierfür nicht freigegebenen Wasseranlagen Wasserfahrzeuge oder Schwimmkörper einbringt 

       5. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in den Grünanlagen Gegenstände errichtet, aufstellt, anbringt oder lagert, Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder nächtigt 

       6. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Waren aller Art, einschließlich Speisen und Getränken, Verkauf, gewerbliche Leistungen anbietet, zu gewerblichen Zwecken filmt oder fotografiert, Vergnügungen veranstaltet oder Versammlungen abhält 

       7. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 offene Feuerstellen einrichtet und betreibt 

       8. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 Musik jeglicher Art darbietet.

 

§ 16

Haftung 

(1)   Die Benutzung der Grünanlagen und Wasseranlagen einschließlich deren Verkehrswege erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Schnee- und Eisglätte wird in Grünanlagen nicht gestreut und nicht geräumt. 

(2)   Die Stadt Landau a.d.Isar haftet für Personen- oder Sachschäden, die einem Benutzer bei der Benutzung von Grünanlagen und Wasseranlagen entstehen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

 

§ 17

Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Landau a.d.Isar, 14. Juni 2007

 

Brunner

1.Bürgermeister

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