Ortsrecht

Dienstag, 27.09.2005

Leinenpflicht für Hunde

Verordnung über das freie Umherlaufen und die Leinenpflicht von großen Hunden und Kampfhunden 

 

Auf Grund von Art. 18 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323) erlässt die Stadt Landau a.d.Isar folgende Verordnung. 

§ 1 Anleinpflicht 

(1)   Große Hunde und Kampfhunde sind in den in § 3 bestimmten Gebieten zu jeder Tages- und Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.

(2)   Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.

 

§ 2 Begriffsbestimmung 

Große Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm; die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 3 Geltungsbereich 

Diese Satzung gilt

(1)   für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortschaft Landau a.d.Isar,

(2)   für alle Spiel- und Bolzplätze des Stadtgebietes Landau a.d.Isar und

(3)   für alle ausgewiesenen Radwege, insbesondere den „Isarradweg“ und den „Bockerlbahn-radweg“.

(4)   Auf dem Isardammweg, von der Abzweigung Straubinger Straße bis zum Anschluß an den Volksfestplatz

 

§ 4 Ausnahmen 

Diese Anleinpflicht besteht nicht für im Einsatz befindliche

-         Blindenhundführer,

-         Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr,

-         Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden,

-         Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst,

-         Hunde im Bewachungsgewerbe soweit der Einsatz dies erfordert

-         Jagdhunde bei der Ausübung der Jagd.


§ 5 Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 50 .- € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen großen Hund oder einen Kampfhund nicht an der Leine führt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen großen Hund oder einen Kampfhund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt. 

§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 

 

Landau a.d.Isar, den 27. September 2005 

Stadt Landau a.d.Isar 

gez. 

Brunner, 1. Bürgermeister

 

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